Minijob auf 400,- Euro-Basis
Ein im Sinne der Sozialversicherung und des Lohnsteuerrechts geringfügiges Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das monatliche durchschnittliche Bruttoentgelt höchstens 400,- EUR beträgt. Dabei kommt es auf den Durchschnitt an, nicht auf einzelne Tage bzw. Monate. Die Stundenbegrenzung von 15 Std./Woche wurde aufgehoben.
Webtipp
Mehr zum Stichwort Minijob und Steuern im Gründerlexikon.
Beispiel 1:
Der Mitarbeiter M erhält 10 Monate für Ihren Nebenjob 325,- EUR monatlich, in den Saisonstarken Monaten Juni und Juli bekommt er 757,- EUR. Demzufolge hat der Mitarbeiter ein monatliches durchschnittliches Bruttoentgelt von 397,- EUR (10x325,- EUR = 3.250,- EUR zzgl. 2x757,- EUR = 4.764,- EUR geteilt durch 12 Monate ergibt 397,- EUR je Monat) erhalten und ist somit geringfügig beschäftigt. Erhält der Mitarbeiter aber im Juni und Juli 790,- EUR läge der Durchschnitt bei 402,50 EUR monatlich. Damit wäre das gesamte Jahr versicherungspflichtig.
Welche Beträge muss der Arbeitgeber abführen?
Der Arbeitgeber zahlt 13% pauschal zur Krankenversicherung, aus diesem Pauschbetrag entstehen für den geringfügig Beschäftigten kein eigenständiges Krankenversicherungsverhältnis und keine zusätzlichen Ansprüche.
15% pauschal zahlt der Arbeitgeber zur Rentenversicherung. Zusätzliche Rentenansprüche kann der Arbeitnehmer erwerben, wenn er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Dieser Verzicht muss dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden und gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung.
Für die Lohnsteuerpauschalierung von 2% muss der Arbeitgeber folgendes beachten: zum einen muss der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden und zum anderen muss auf die Vorlage der Lohsteuerkarte verzichtet werden.
Die Pauschalsteuer und die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind an die Bundesknappschaft abzuführen.
Beispiel 2:
Der Mitarbeiter N erhält ein Bruttogehalt von 300,- EUR. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 39,- EUR Krankenkassenbeitrag (13%); pauschal 45,- EUR Rentenversicherungsbeitrag (15%) und 6,- EUR pauschalierte Lohnsteuer (2%).
Insgesamt hat der Arbeitgeber für diesen geringfügig Beschäftigten Ausgaben in Höhe von 390,- EUR.
Minijobs und Nebenjobs
Wer zahlt wie viel?
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Verdienst |
das zahlt der |
das zahlt der |
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Minijob |
bis 400,- EUR |
keine Steuern |
30% pauschal |
|
Minijob im Haushalt |
bis 400,- EUR |
keine Steuern |
12% pauschal |
|
Midijob |
von 400,01 bis |
Normaler Steuersatz |
Normale Sozialabgaben |
In Anlehnung an: Sicherheitsreport 3/2008, VBG, S. 6
Wie wirkt sich Mehrarbeit auf eine geringfügige Beschäftigung aus?
Ist die Mehrarbeit bei Beginn des Nebenjobs bereits absehbar, muss darauf geachtet werden, dass das monatliche durchschnittliche Bruttoentgelt 400,- EUR nicht übersteigt s.a. Beispiel 1. Fällt die Mehrarbeit dagegen unvorhergesehen an, z. B.: als Vertretung im Krankheitsfall, gilt folgendes: Das Arbeitsverhältnis bleibt geringfügig, wenn diese Mehrarbeit höchstens in 2 Monaten im Jahr anfällt.
Was passiert bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengezählt – nur wenn die Summe der einzelnen Beschäftigungen unter 400,- EUR liegt, bleiben die Beschäftigungen versicherungsfrei.
Beispiel 3:
Der Mitarbeiter M geht einer geringfügigen Beschäftigung bei Firma P nach. Das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt beträgt 325,- EUR. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei. Bei der Firma T nimmt er eine weitere geringfügige Beschäftigung auf. Der Mitarbeiter erhält ein Bruttoentgelt von 235,- EUR. Beide geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, so dass sich ein Bruttoentgelt von 560,- EUR ergibt. Da dieser Wert über 400,- EUR liegt, sind beide Beschäftigungen versicherungspflichtig.
Versicherungspflichtige Beschäftigung und Nebenjob?
Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann ein Nebenjob auf 400,- Euro-Basis versicherungsfrei ausgeübt werden. Jeder weitere Nebenjob ist versicherungspflichtig. Beschäftigungen unter verschiedenen Bezeichnungen bei ein und derselben Firma gelten in der Regel als einheitliche Beschäftigung.
Beispiel 4:
Der Mitarbeiter arbeitet bei der Firma M und erhält 1.400,- EUR Bruttogehalt. Bei der Firma P geht er einer geringfügigen Beschäftigung für 325,- Euro nach. Bei der Firma S arbeiten er einmal im Monat und erhält dafür 50,- Euro. Die Arbeit bei der Firma M ist weder geringfügig noch kurzfristig und demzufolge versicherungspflichtig, Der Nebenjob bei der Firma P ist der erste Nebenjob und geringfügig weil unter 400,- Euro monatlich und folglich versicherungsfrei. Der 2. Nebenjob wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist somit ebenfalls versicherungspflichtig.
Bruttogehalt – was zählt alles dazu?
Das Bruttogehalt besteht neben dem Gehalt, welches der Beschäftigte für seine Arbeit erhält, auch in Zuschlägen und Einmalzahlungen wie z.B.: Weihnachtsgeld. Weiterhin zählt alles zum Gehalt, was der Arbeitnehmer bekommen müsste, unabhängig davon, ob er es tatsächlich erhält. Stehen einem Arbeitnehmer beispielsweise Nacht- oder Wochenendzuschläge lt. Tarifvertrag zu, er bekommt diese Zuschläge aber nicht ausbezahlt, zählen diese trotz allem zum Bruttogehalt dazu.
Beispiel 5:
Das Bruttogehalt für den Monat Mai beträgt 400,-, EUR. Für Nachtarbeit stehen dem Mitarbeiter tariflich Zuschläge von 150,- EUR zu. Ausbezahlt wurde dem Mitarbeiter für Mai ein Betrag von 400,- EUR. Das Bruttogehalt für den Monat Mai beträgt demzufolge insgesamt 550,- EUR. Infolgedessen entsteht eine Versicherungspflicht und die Beiträge müssen aus 550,- EUR gezahlt werden.
eBay-Handel im Hauptberuf + 400,- EUR-Job?
Von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ist auszugehen, wenn diese Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Daneben können ohne weiteres noch Nebentätigkeiten aufgenommen werden. Wichtig dabei ist nur, dass die Haupttätigkeit darunter nicht leidet, d.h. die 15 Stunden-Grenze der gewerblichen Tätigkeit nicht unterschritten wird. Ein Nebenjob auf 400,- EUR-Basis, ein Minijob oder auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das monatliche durchschnittliche Bruttoeinkommen höchstens 400,- EUR beträgt.
Beispiel 6
Der selbständige ebay-Händler U arbeitet 30 Std. / Woche und erzielt damit im Monat Juli einen Gewinn von 250,- EUR. Zum 1. Juli hat er eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma A aufgenommen. Für diese Beschäftigung erhält er im Juli ein Bruttoeinkommen von 305,- EUR. Bei der Firma B arbeitet er zusätzlich einmal im Monat und erhält dafür 60,- Euro. Bei beiden Nebentätigkeiten liegt das Bruttoeinkommen unter 400,- EUR. Sie sind somit geringfügig und werden zur Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengezählt. Es ergibt sich für U ein Bruttoeinkommen von 365,- EUR (305,- + 60,-). Die Summe der einzelnen Beschäftigungen liegt unter 400,- EUR und diese bleiben damit versicherungsfrei. Der ebay-Händler U hat im Juli mit seinen Nebentätigkeiten 365,- EUR verdient.
Internettipp
Wird Ihnen auf Ihrer Lohnsteuerkarte ein Bruttoarbeitslohn bescheinigt, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung auch bequem und schnell online erledigen.Gesehen bei: lohnsteuer-kompakt.de
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