Studentenjobs
Studenten und Nebenjobs Während des Studiums ist das Geld meist knapp. Viele Studenten versuchen daher, neben dem Studium ein wenig zusätzliches Geld dazu zu verdienen. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Regelungen und Höchstgrenzen zu beachten. Wie viel darf ein Student verdienen ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren? Ab welchem Einkommen kann die Höhe des BAföG verringert werden? All dies sind Fragen, mit denen sich viele Studenten auseinandersetzen müssen.
Ab welcher Einkommenshöhe kann das BAföG gekürzt werden?
Grundsätzlich gilt: Wer im Jahr nicht mehr als 4800 Euro verdient, hat weiterhin vollen Anspruch auf BAföG. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 400 Euro. Alles was über diesem Einkommen liegt, wird dann von der monatlichen BAföG-Förderung abgezogen. Sollte ein Student aber mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, geht der Anspruch auf BAföG komplett verloren. Ebenso besteht kein Anspruch auf BAföG oder entsprechende Einkommensanrechnung während eines Urlaubssemesters. Alle Aussagen gelten nur für abhängige Beschäftigungsverhältnisse, nicht für selbstständige Tätigkeiten.
Ab welcher Einkommenshöhe geht der Anspruch auf Kindergeld verloren?
Für das restliche Jahr 2011 gilt: Kindergeld gibt es vom Staat nur dann, wenn das Gesamteinkommen eines Studenten inklusive BAföG den Betrag von 8004 Euro nicht überschreitet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Netto-Betrag. Vom Brutto-Betrag sind noch Werbungskosten sowie der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen, daher ergibt sich ein Brutto-Betrag von etwa 8924 Euro. Sollte dieser Höchstbetrag überschritten werden, entfällt der Anspruch auf Kindergeld komplett.
Kindergeld ab 2012
Ab 2012 ist für volljährige Kinder ein Anspruch auf Kindergeld davon abhängig, ob sie eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Grundsätzlich bekommen alle Kinder, die gerade ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren, unabhängig vom Einkommen Kindergeld. Liegt bei einem Kind schon eine abgeschlossene Ausbildung oder gar ein abgeschlossenen Studium vor, bekommt es nur noch dann Kindergeld, wenn es sich gerade in einem Ausbildungsdienstverhältnis (beispielsweise als angehende Lehrer oder Jurist im Referendariat) befindet, nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden pro Woche liegt.
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